Allgemeine Werkvertragsbedingungen
Studio Zwei Berlin UG (haftungsbeschränkt)
Diese Allgemeinen Werkvertragsbedingungen der Studio Zwei Berlin UG (haftungsbeschränkt), Holsteinische Straße 26, 10717 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Xaime Arthur Friedrich und Oscar Gronau, E-Mail: info@studio-zwei-berlin.de (nachfolgend „Auftragnehmerin"), gelten für alle Verträge über die Erstellung und den laufenden Betrieb von Websites. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Parteien, der Leistungsumfang und die projektspezifischen Konditionen sind im jeweiligen Angebot festgelegt, das zusammen mit diesen Bedingungen den vollständigen Vertrag bildet. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot und diesen Bedingungen geht das Angebot vor.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Auftragnehmerin erstellt für den Auftraggeber eine Website nach Maßgabe der im Angebot beschriebenen Leistungen (Anlage 1).
(2) Die Auftragnehmerin erbringt Gestaltungs- und technische Leistungen. Sie erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG); hierzu gilt § 3.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Schriften und sonstige Materialien) vollständig und rechtzeitig zur Verfügung und stellt nur solche Materialien bereit, an denen er die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte innehat oder für die er die Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt hat. Für die inhaltliche Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit dieser Materialien ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Insbesondere ist der Auftraggeber allein verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Konformität der von ihm bereitzustellenden Pflichtangaben, insbesondere für das Impressum (§ 5 DDG) und die Datenschutzerklärung (Art. 13, 14 DSGVO). Die Auftragnehmerin übernimmt diese Angaben technisch in das Webprojekt, ohne deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen oder zu gewährleisten.
(3) Sofern der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Drittdienste oder externer Systeme (z. B. vorhandene Buchungs-, CRM- oder Newsletter-Tools) wünscht, benennt er diese vollständig vor Projektbeginn. Werden solche Wünsche erst nach Beginn der Umsetzung geäußert, gilt dies als Zusatzleistung und wird gesondert vergütet.
(4) Verzögerungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, verschieben vereinbarte Termine entsprechend. Die Auftragnehmerin gerät insoweit nicht in Verzug (§ 286 BGB); weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Terminverzögerung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gerät der Auftraggeber selbst mit einer Mitwirkungshandlung nach den Absätzen 1 bis 3 in Verzug, kann die Auftragnehmerin nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, von ihr gesetzten Nachfrist den dadurch entstandenen Mehraufwand (insbesondere Wartezeiten und zusätzliche Terminkoordination) zu dem im Angebot ausgewiesenen Stundensatz gesondert in Rechnung stellen sowie Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen. Bleibt die Mitwirkung auch nach Ablauf der Nachfrist aus, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; sie behält in diesem Fall den Anspruch auf die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen, für den nicht erbrachten Teil kann sie eine Pauschale in der in § 9 Absatz 4 genannten Höhe verlangen.
§ 3 Rechtstexte und keine Rechtsberatung
(1) Soweit die Auftragnehmerin Rechtstexte (Datenschutzerklärung, Impressum, Cookie-Hinweise) erstellt oder einbindet, geschieht dies durch technische Übernahme von Texten eines hierauf spezialisierten Drittanbieters, der dem Auftraggeber auf Anfrage benannt wird, bzw. auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben. Dies erfolgt als untergeordnete, rein technische Hilfstätigkeit ohne eigenständige rechtliche Prüfung der Auftragnehmerin. Die inhaltliche Verantwortung für die Rechtstexte verbleibt beim Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Anbieter.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG und übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Vollständigkeit, Aktualität oder Konformität dieser Texte.
(3) Die Auftragnehmerin empfiehlt ausdrücklich, die Rechtstexte vor Inbetriebnahme durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Der Auftraggeber trägt das Risiko einer unterlassenen Prüfung selbst.
(4) Vor Freischaltung der Website gibt der Auftraggeber die Rechtstexte in Textform frei. Diese Freigabe ist Bestandteil der Abnahme nach § 5.
§ 4 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung für die Erstellung der Website sowie die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Rateneinteilung, Zahlungsziel) ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit laufende Leistungen (z. B. Wartung & Betrieb, SEO, GEO oder sonstige Betreuungsleistungen) vereinbart sind, ergeben sich deren Vergütung und Modalitäten ebenfalls aus dem Angebot (Anlage 1).
(4) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ist die Auftragnehmerin berechtigt, laufende Leistungen (insbesondere Hosting, Wartung und Support) bis zum vollständigen Ausgleich der ausstehenden Forderung einzustellen, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche des Auftraggebers entstehen. Die Auftragnehmerin kündigt die Einstellung mindestens 7 Tage vorher in Textform an.
(5) Soweit das Angebot keine abweichende Regelung trifft, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 30 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme fällig; die verbleibende Vergütung ist mit Abnahme gemäß § 5 fällig; Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu begleichen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet.
§ 5 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung stellt die Auftragnehmerin die Website zur Abnahme bereit (Vorschau- bzw. Test-URL).
(2) Die Abnahme erfolgt durch Freigabe des Auftraggebers in Textform (§ 126b BGB) mittels Abnahmeprotokoll (Anlage 3); sie schließt die Freigabe der Rechtstexte nach § 3 Abs. 4 ein. Als Textform genügt insbesondere eine E-Mail. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zu erklären oder konkrete Mängel in Textform zu benennen. Reagiert der Auftraggeber nicht fristgerecht, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Schaltet der Auftraggeber die Website mit Kenntnis ihres Inhalts in den Echtbetrieb oder veranlasst er dies ausdrücklich, gilt dies als Abnahme.
(4) Mängel, die die Nutzbarkeit der Website nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Übrigen vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
(2) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen; nach Ablauf dieser Frist sind Mängelansprüche für offensichtliche Mängel ausgeschlossen.
(3) Die Nacherfüllung erfolgt in maximal zwei Nachbesserungsrunden. Sind nach zwei Nachbesserungsversuchen wesentliche Mängel noch nicht beseitigt, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme.
(5) Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, für Mängel, die durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, durch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Abnahme oder durch Eingriffe Dritter verursacht wurden.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung überträgt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den eigens für ihn erstellten Werken (Quellcode, Design, Grafiken), einschließlich des Rechts zur Bearbeitung. Die Weitergabe an Dritte (§ 35 UrhG) ist auf den Betrieb der eigenen Website des Auftraggebers beschränkt; eine darüber hinausgehende Unterlizenzierung oder Weiterveräußerung der Werke bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung steht dem Auftraggeber nur ein einfaches, auf den Vertragszweck beschränktes und jederzeit in Textform widerrufbares Nutzungsrecht zu. Im Falle des Widerrufs ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der überlassenen Werke unverzüglich einzustellen.
(3) Von der Übertragung ausgenommen sind Open-Source-Komponenten und Frameworks sowie Inhalte Dritter (z. B. Stockfotos, lizenzpflichtige Schriften, Plugins). Für diese gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Erforderliche Drittlizenzen werden bei der Übergabe dokumentiert (Anlage zum Abnahmeprotokoll).
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das fertiggestellte Projekt in ihrem Portfolio als Referenz zu benennen und öffentlich zu zeigen. Der Auftraggeber kann dem in Textform widersprechen, sofern er ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtveröffentlichung darlegt, insbesondere aus Gründen der Vertraulichkeit, des Wettbewerbs oder des Persönlichkeitsrechts.
§ 8 Hosting, Wartung und Betrieb
(1) Die Auftragnehmerin betreibt die fertiggestellte Website auf eigener Infrastruktur kostenfrei als freiwillige Zusatzleistung, solange der Vertrag besteht oder der Auftraggeber keinen Transfer verlangt. Der Auftraggeber muss hierfür keinen eigenen Hosting-Account einrichten. Das kostenfreie Hosting umfasst die reine Bereitstellung der Website; es beinhaltet keine inhaltlichen oder technischen Änderungen. Bei einer wesentlichen Kostensteigerung der eingesetzten Hosting-Infrastruktur um mehr als 20 % ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Hosting zukünftig gesondert in Rechnung zu stellen oder den kostenlosen Hostingbetrieb mit einer Frist von vier Wochen in Textform zu beenden. Stellt die Auftragnehmerin den Hostingbetrieb allgemein ein (z. B. infolge Geschäftsaufgabe oder dauerhafter Einstellung des Dienstleistungsbetriebs), kann sie das kostenfreie Hosting mit einer Frist von drei Monaten in Textform beenden; in diesem Fall übergibt sie dem Auftraggeber die projektbezogenen Dateien gemäß Abs. 4 kostenfrei. Die jeweils eingesetzte Hosting-Infrastruktur wird im AVV (Anlage 2) als Sub-Auftragsverarbeiter gelistet; bei einem Wechsel der Infrastruktur informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber rechtzeitig vorab.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers erbringt die Auftragnehmerin darüber hinaus laufende Wartungs- und Betriebsleistungen (z. B. Inhaltspflege, technische Updates, Redeployments). Die Vergütung und Modalitäten dieser Leistung ergeben sich aus dem Angebot.
(3) Inhaltliche oder technische Änderungen an der Website, die nicht von einer gebuchten Wartungspauschale gedeckt sind, werden als gesonderte Leistung nach Aufwand vergütet.
(4) Bei Beendigung des Vertrags oder auf Wunsch des Auftraggebers übergibt die Auftragnehmerin die projektbezogenen Dateien (Code, Inhalte, Assets) innerhalb von 14 Werktagen in einem gängigen Format zur Übernahme auf eine eigene Infrastruktur, vorausgesetzt, alle offenen Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin sind vollständig beglichen. Die Auftragnehmerin hat bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an den Projektdateien. Die Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach dem AVV (Anlage 2). Eine darüber hinausgehende Migrationsunterstützung wird nach Aufwand vergütet.
(5) Solange die Auftragnehmerin Hosting oder sonstige Zugänge mit Bezug zu personenbezogenen Daten betreibt, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 2) fort.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag über die einmalige Erstellung der Website endet mit vollständiger Abnahme nach § 5 und vollständiger Zahlung; er begründet kein Dauerschuldverhältnis.
(2) Soweit das Angebot laufende Leistungen (insbesondere Wartung, SEO, GEO oder sonstige Betreuungsleistungen) vorsieht, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate, sofern das Angebot nichts Abweichendes bestimmt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um jeweils weitere drei Monate, wenn es nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Vergütung für laufende Leistungen einmal jährlich zum nächsten Abrechnungsmonat anzupassen, sofern sich die allgemeinen Kosten (insbesondere Infrastruktur- oder Lizenzkosten) wesentlich verändert haben. Die Ankündigung erfolgt mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden in Textform. Die Anpassung ist auf maximal 10 % der bisherigen Vergütung pro Jahr begrenzt. Widerspricht der Auftraggeber der Anpassung in Textform innerhalb von zwei Wochen nach Ankündigung, ist er berechtigt, den Vertrag über die laufenden Leistungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu kündigen.
(4) Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag über die Erstellung der Website vor Abnahme nach § 648 BGB, hat die Auftragnehmerin Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung kann die Auftragnehmerin hierfür pauschal 5 % der hierauf entfallenden Nettovergütung verlangen, wenn die Kündigung vor Beginn der Umsetzung erklärt wird, und pauschal 15 %, wenn die Kündigung danach erklärt wird; der Nachweis der tatsächlichen Ersparnis ist hierfür nicht erforderlich. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Ersparnis der Auftragnehmerin höher ausgefallen ist.
§ 10 Freistellung
(1) Für Inhalte und Materialien (Texte, Bilder, Logos, Impressums- und Datenschutzangaben), die der Auftraggeber bereitstellt oder in Textform freigibt, trägt er die volle inhaltliche Verantwortung.
(2) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter, einschließlich Behördenmaßnahmen, frei, die aus solchen Inhalten entstehen, soweit die Auftragnehmerin die Rechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat; einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Soweit behördliche Bußgelder nach zwingenden Vorschriften (insbesondere Art. 83 DSGVO) nicht übertragbar sind, beschränkt sich die Freistellung auf den dem Auftraggeber zurechenbaren Schaden und die Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine Inanspruchnahme durch Dritte. Der Auftraggeber darf solche Ansprüche nicht ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin anerkennen oder vergleichen.
§ 11 Haftung
(1) Bei Vorsatz haftet die Auftragnehmerin unbegrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet sie unbegrenzt, soweit die grobe Fahrlässigkeit durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte verursacht wurde; im Übrigen ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit gelten Abs. 2 und 3.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet die Auftragnehmerin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, begrenzt auf die Netto-Auftragssumme des betroffenen Einzelauftrags.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Mittelbare Schäden, entgangener Gewinn und Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder es sich um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.
§ 12 Datenschutz
Soweit die Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (insbesondere durch Hosting, Webanalyse und Kontaktformulare), schließen die Parteien den als Anlage 2 beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Der AVV gilt als geschlossen, sofern Anlage 2 dem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot übermittelt wurde und der Auftraggeber dessen Inhalt durch Annahme des Angebots bestätigt.
§ 13 Vertragsschluss und Form
(1) Dieser Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (§ 126b BGB) zustande. Als Annahme genügt insbesondere die Bestätigung per E-Mail oder eine sonstige Erklärung in Textform; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Annahme erstreckt sich auf die Anlagen 1 und 2.
(2) Die Abnahme nach § 5 sowie die Freigabe der Rechtstexte nach § 3 Abs. 4 erfolgen durch gesonderte Erklärung des Auftraggebers (Abnahmeprotokoll, Anlage 3); auch hierfür genügt die Textform.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Anlagen: Anlage 1: Leistungsbeschreibung / Angebot · Anlage 2: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) · Anlage 3: Abnahmeprotokoll
Stand: Juli 2026